§ 1
- Der Verein führt den Namen „Niedersächsischer Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose, Lungen- und Bronchialerkrankungen e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Hannover. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Aufgabe des Vereins ist die tatkräftige Mitarbeit bei der Bekämpfung der Tuberkulose, der Lungen- und Bronchialerkrankungen, besonders durch:
- ärztliche Beratung von Behörden und Organisationen bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf diesen Gebieten.
- Förderung von Einzelprojekten in eingehend begründeten Einzelfällen auf dem Gebiete der Tuberkulose, der Lungen- und Bronchialerkrankungen.
- Aufklärung der Bevölkerung über Tuberkulose, Lungen- und Bronchialerkrankungen.
- Förderung der Fortbildung von Ärzten und ärztlichem Hilfspersonal auf dem Gebiete der Tuberkulose, Lungen- und Bronchialerkrankungen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
- Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch schriftliche Anmeldung beim Gesamtvorstand erworben. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Behörden, Körperschaften und Vereinigungen, zu deren Aufgabe die Bekämpfung der Tuberkulose, der Lungen- und Bronchialerkrankungen gehört.
- Natürliche und juristische Personen, die an den Aufgaben des Vereins interessiert sind.
- Personen, die sich um die Erreichung der Zeile des Vereins hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung sowie durch Auflösung der in § 3 genannten Körperschaften oder Vereinigungen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung 1/4jähriger Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist an den Gesamtvorstand zu richten.
§ 5
- Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Gesamtvorstandes festzusetzenden Beitrag, der als Mindestbeitrag gilt.
- Wer der Beitragspflicht im Laufe eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht genügt, kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
§ 6
- Die Organe des Vereins sind:
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
- Der Gesamtvorstand kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse brauchen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 7
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 4 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
- Im Vorstand sollten unter anderem vertreten sein:
Mindestens ein fachkundiger Arzt/fachkundige Ärztin.
- Sämtliche Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann gemäß § 27 BGB aus wichtigem Grund vor Ablauf der Wahlzeit widerrufen werden.
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (enger Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in. Ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB soll ein fachkundiger Arzt/Ärztin sein. Je zwei von Ihnen vertreten gemeinsam, wobei einer der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muss.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (enger Vorstand) führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse und Empfehlungen des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung zu beachten und zu vollziehen sowie den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung vorzubereiten.
- Die Funktionen
- des/der Vorstandsvorsitzenden
- des/der stellvertretenden Vorsitzenden
- des/der Schatzmeisters/in
werden durch den Gesamtvorstand besetzt.
- Der Gesamtvorstand kann eine/n Ehrenvorsitzende/n benennen.
- Der Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Mit dieser Entschädigung sind sämtliche Ausgaben der Vorstandsmitglieder abgegolten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8
- Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung des/der Vorstandsvorsitzenden oder seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin zusammen. Auch auf zu begründenden Antrag eines anderen Vorstandsmitglieds ist er unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
Zur Vorstandssitzung ist schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, spätestens 2 Wochen vor der Sitzung einzuladen.
- Den Vorsitz der Sitzung des Gesamtvorstands führt der/die Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in. Bei Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds ist dessen schriftliche (auch Email) Stimmabgabe zur Beschlussfassung zulässig.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, im Falle von dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende.
- Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzulegen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
§ 9
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einberufen und ist grundsätzlich nicht öffentlich und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Gesamtvorstands oder sein/seine Stellvertreter/in.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in einberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt haben oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
- Die Einladung erfolgt schriftlich unter der letztbekannten Mitgliederanschrift und unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einzureichen.
Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden von den insgesamt abgegebenen Stimmen nur die Ja- und Neinstimmen gezählt.
- Im Hinblick auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, §§ 44, 41 BGB, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit eines Mitglieds ist dessen schriftliche (auch Email) Stimmabgabe zur Beschlussfassung zulässig. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands
- die Wahl des Rechnungsprüfers
- die Entgegennahme des Geschäfts- u. Kassenberichts
- die Abnahme der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstands
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Feststellung des Haushaltsplanes
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins
- die Beschlussfassung über die Ernennung zum Ehrenmitglied
- die Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kommunalverband Region Hannover als der für die Bekämpfung der Tuberkulose zuständigen staatlichen Stelle im Großraum Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 12
- Das Vermögen des Vereins soll, von laufenden Betriebsmitteln abgesehen, mündelsicher angelegt werden. Eine Geschäftsverbindung mit einer Privatbank ist zulässig.
Bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vermögens dürfen Anlagen inAktien, Rentendirektanlagen, Rentenfonds und offene Immobilienfonds erfolgen.
- Dem Schatzmeister obliegt die Rechnungsführung und die Vermögensführung des Vereins.
Der Haushalt des Vereins ist alljährlich durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer zu prüfen, der vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater sein muss. Der Prüfer darf nicht Mitglied des Vereins sein.
Der Prüfbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung der Geschäftsführung und des Gesamtvorstands.
Der Vorstand
Stand März 2020