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Möchten Sie uns in unserer Arbeit unterstützen? Ihre Spende ist steuerlich absetzbar. Der Verein ist gemeinnützig.


Spendenkonto: Commerzbank Hannover, IBAN DE51 2504 0066 0300 5568 00

förderung

Förderungen können von Institutionen und Einzelpersonen beantragt werden. Eine Förderung ist nur für Anträge möglich, die mit dem Satzungsziel vereinbar sind. Das Antragsverfahren erfolgt formlos per E-Mail.


Schreiben Sie uns gerne an oder melden Sie sich zuvor telefonisch.

ausbildungsstipendium

für angehende Hygienekontrolleur*innen mit Migrationshintergrund.


Hygienekontrolleur*innen erfüllen zentrale Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen bei der Überwachung von Einrichtungen, Trinkwasserqualität und dem Management übertragbarer Erkrankungen. Sie tragen wesentlich zur Bildung und Aufklärung der Bevölkerung über Infektionskrankheiten bei.


Medizinische Aufklärungsarbeit in migrantischen Bevölkerungsgruppen wird häufig durch sprachliche und kulturelle Barrieren erschwert. In deutschen Gesundheitsämtern ist der Anteil an Personen, die über die hierfür erforderliche sprachliche und kulturelle Kompetenz verfügen, gering. Das Ziel, durch Aufklärung übertragbare Erkrankungen einzudämmen und zu verhindern, kann effektiver erreicht werden, wenn der Migrantenanteil in Gesundheitsämtern steigt. Mitarbeitende mit kultureller und sprachlicher Kompetenz können die Arbeit bereichern und vorhandene Barrieren abbauen.


Die Kriterien für ein Stipendium und die Leistungen für unsere Stipendiat*innen sind auf unserem Flyer zu finden.


 Bewerbungen nehmen wir per E-Mail entgegen an kontakt@tbc-verein.de

für angehende Hygienekontrolleur*innen mit Migrationshintergrund.


Hygienekontrolleur*innen erfüllen zentrale Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen bei der Überwachung von Einrichtungen, Trinkwasserqualität und dem Management übertragbarer Erkrankungen. Sie tragen wesentlich zur Bildung und Aufklärung der Bevölkerung über Infektionskrankheiten bei.


Medizinische Aufklärungsarbeit in migrantischen Bevölkerungsgruppen wird häufig durch sprachliche und kulturelle Barrieren erschwert. In deutschen Gesundheitsämtern ist der Anteil an Personen, die über die hierfür erforderliche sprachliche und kulturelle Kompetenz verfügen, gering. Das Ziel, durch Aufklärung übertragbare Erkrankungen einzudämmen und zu verhindern, kann effektiver erreicht werden, wenn der Migrantenanteil in Gesundheitsämtern steigt. Mitarbeitende mit kultureller und sprachlicher Kompetenz können die Arbeit bereichern und vorhandene Barrieren abbauen.


Die Kriterien für ein Stipendium und die Leistungen für unsere Stipendiat*innen sind auf unserem Flyer zu finden.


 Bewerbungen nehmen wir per E-Mail entgegen an kontakt@tbc-verein.de

förderrichtlinien

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen durch den
Niedersächsischen Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose, Lungen- und Bronchialerkrankungen e.V. zur Förderung von Maßnahmen nach der Vereinssatzung § 2 Absatz 3

1. Begriff der Zuwendung

Zuwendungen sind Geldmittel, welche der Verein als nicht rückzahlbare Zuschüsse an Dritte (Zuwendungsempfänger) zur Förderung der im § 2 Absatz 3 genannten Aktivitäten und Maßnahmen vergibt.

 

2. Zuwendungsarten

Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:

2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung).

2.2 Zuwendung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht näher abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

 

3. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

3.1 Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlagen des Vereins und des Zuwendungsempfängers dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit am besten entspricht.

3.2 Die Zuwendung kann bewilligt werden:

  1. mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung),
  2. nach einem bestimmten, Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstsatz zu begrenzen,
  3. zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung). Die Zuwendung ist bei der Bewilligung durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.

 

4. Antragsverfahren

4.1 Eine Zuwendung ist schriftlich zu beantragen.

4.2 Die Anträge auf Zuwendungen müssen Angaben enthalten die es ermöglichen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sowie die mit ihr verfolgten Zwecke zu beurteilen. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.

4.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

  1. bei Projektförderung:
    ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung und deren Dauer).
  2. bei institutioneller Förderung:
    ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan.

4.4 Aus dem Finanzierungs- bzw. dem Haushaltsplan oder dem Wirtschaftsplan müssen die personellen und sachlichen Ausgaben ersichtlich sein; ferner muss sich daraus ergeben, ob und mit welchen Beträgen sich dritte Stellen an der Finanzierung des Projekts oder der Institution beteiligen und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

 

5. Bewilligung

5.1 Aus dem Finanzierungs- bzw. dem Haushaltsplan oder dem Wirtschaftsplan müssen die personellen und sachlichen Ausgaben ersichtlich sein; ferner muss sich daraus ergeben, ob und mit welchen Beträgen sich dritte Stellen an der Finanzierung des Projekts oder der Institution beteiligen und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

5.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers und, soweit geboten, seines verantwortlichen Vertreters,
  2. Höhe und Zweck der Zuwendung sowie die Finanzierungsart,
  3. den Bewilligungszeitraum.

5.3 Ferner enthält der Zuwendungsbescheid, soweit erforderlich, Bedingungen und Auflagen für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs.

5.4 Bei mehrfachen oder sich wiederholenden Zuwendungen kann in dem neuen Zuwendungsbescheid auf den früheren verwiesen werden, soweit dieselben Bewirtschaftungsgrundsätze auch für die neue Zuwendung gelten sollen.

 

6. Bewirtschaftungsgrundsätze für den Zuwendungsempfänger

6.1 Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung können durch besondere Bewirtschaftungsgrundsätze weitere Bedingungen oder Auflagen festgesetzt werden. So könnte nach Lage des Einzelfalls folgendes zu regeln sein:

  1. die Sicherung dinglicher Rechte an den Gegenständen, die mit Zuwendungen erworben werden,
  2. die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, der sich bei einem Widerruf der Bewilligung ergibt,
  3. bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen, die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken,
  4. bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Versicherten z.B. durch Veröffentlichung.

6.2 Wenn mit der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden, soll der Zuwendungsempfänger seinen Beschäftigten eine Vergütung nach den im Öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen gewähren.

6.3 Für Gegenstände, die ganz oder teilweise mit Zuwendungen des Vereins beschafft worden sind, kann vom Zuwendungsempfänger ein Wertausgleich verlangt werden, wenn die Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden oder wenn über sie verfügt wird oder wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen die Zuwendung gewährt worden ist.

 

7. Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und Prüfrecht des Vereins

7.1 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen.

7.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

 

8. Widerruf der Bewilligung

Der Verein hat zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Bewilligung zu widerrufen und die Höhe der Zuwendung neu festzusetzen ist, bereits ausgezahlte Beträge zurückzufordern sind oder ihre weitere Verwendung zu untersagen oder die Auszahlung weiterer Beträge zu sperren ist, wenn

  1. der Zuwendungsempfänger den Zwischen- oder Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. sonstige wesentliche Bewirtschaftungsgrundsätze nicht eingehalten werden,
  3. wichtige Voraussetzungen für die Zuwendung nicht vorgelegen oder sich geändert haben.

Projekte

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